Liebe Mandanten,
auf der einen Seite wird unser Leben durch den Corona-Virus derzeit stark entschleunigt, auf der anderen Seite aber gibt es täglich, teilweise sogar stündlich neue Erlasse, Vorgaben, Informationen, Hinweise und auch seitens des Landes neue Hilfs- und Unterstützungsangebote.
Um Sie nicht mit einer Flut von E-Mails zu den jeweiligen News zu überschütten, verweisen wir Sie auf folgende Links und Informationen:
für die Soforthilfen (Beispiel Land NRW, Die Website mit den elektronischen Antragsformularen wird am Freitag (27. März 2020) online gehen):
https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
für KfW-Sonderprogramme 2020:
für häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise (Quelle Bundessteuerberaterkammer)
für die Aussetzung von Tilgung und Zinszahlungen:
Aufgrund der Corona-Krise gibt es in vielen Betrieben Kurzarbeit. Mitarbeiter verbuchen ein geringeres oder gar kein Einkommen. Kreditschulden werden zur Belastung. Jetzt erhalten Verbraucher Unterstützung – sie können die Rückzahlung von Tilgung und Zinsen bei Krediten unkompliziert aussetzen Das Aussetzen von Kredittilgungen ist bei Darlehensverträgen in vielen Fällen möglich, war vor der Corona-Krise aber zumeist aber mit Aufwand und Kosten verbunden. Ein neues Gesetz, das am 1. April in Kraft treten soll, macht es Verbrauchern leichter, die Zahlungen für ihren Kredit auszusetzen. Bitte sprechen Sie hierzu Ihre Hausbank an. Einige Banken bieten bereits Online-Portale hierfür an.
für Anpassungen der Vorauszahlungen und Stundungen von Steuerzahlungen:
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 19.03.2020 bzw. durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder wurden folgende Erleichterungen für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige umgesetzt:
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- Bis zum 31.12.2020 können Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) stellen. Achtung: Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können aktuell nicht gestundet werden.
- Bis zum 31.12.2020 können Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim zuständigen Finanzamt Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Zusätzlich können Steuerpflichtige in diesen Fällen Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.
Hinweis: Hierbei ist auch eine Anpassung der bereits für das 1. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen sowie der fälligen und nicht getilgten nachträglichen Vorauszahlungen 2019 möglich - Bis zum 31.12.2020 soll teilweise von Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende Steuern (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) abgesehen werden. Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt aufgrund einer Mitteilung des Schuldners oder auf andere Weise bekannt wird, dass der Schuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.
- In einigen Bundesländern, unter anderen im Land Nordrhein-Westfalen, setzen die Finanzämter auf Antrag die Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer (USt 1/11) für krisenbetroffene Unternehmen rückwirkend bis auf „Null“ €uro fest, so dass der Unterschiedsbetrag zur bisher entrichteten Sondervorauszahlung vom Finanzamt erstattet wird.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen mit unserem ganzen Team natürlich weiterhin jederzeit zur Verfügung.