Updates in der Corona-Pandemie

Liebe Mandanten,

die Corona-Krise ist eine der größten Herausforderungen in der Geschichte – vor allem gesundheitlich, aber auch wirtschaftlich. Leider ändern sich die Corona-Maßnahmen und ihre steuerlichen Auswirkungen stetig und bringen große Herausforderungen für Sie sowie uns als Steuerberater mit sich. Auch in den kommenden Tagen werden erneut viele, heute nur zu erahnende neue Maßnahmen verhängt, die zur Eindämmung der Pandemie helfen sollen.

Wir möchten Ihnen zu folgenden Punkten wichtige Hinweise geben:

 

1. Rückzahlung Soforthilfe

Grundsätzlich gilt: Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Dazu sollten alle Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger ihren Liquiditätsengpass ermitteln.

Aufgrund der aktuellen Situation wird sich die Wiederaufnahme der Rückmeldungen zur NRW-Soforthilfe 2020 noch etwas verzögern. Dies wird ganz überwiegend im Interesse des Empfängers liegen. Die Abrechnung soll demnach im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit. Viele Soforthilfe-Empfängerinnen und Empfänger äußern jedoch auch den Wunsch, bald abzurechnen, um die Rückzahlung noch in diesem Jahr verbuchen und steuerlich geltend machen zu können.

Ende November erhalten daher alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mailadresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen.

Achtung: Bitte überweisen Sie jetzt nicht selbstständig zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder, sondern warten Sie auf das offizielle Schreiben mit einem Vordruck für die Berechnung.
Vorsicht: Fallen Sie nicht auf Betrüger rein! 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Wirtschaft NRW unter folgendem Link:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren

Gerne können Sie uns ansprechen, falls die Unterstützung bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses bzw. des Fragebogens haben.

 

2. Überbrückungshilfe II und III

Die Corona-Hilfen der Bundesregierung werden kontinuierlich nachjustiert und erweitert.

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler*innen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Die Details stehen fest und werden zeitnah bekannt gegeben. Auch hier wird es weitere Verbesserungen geben, z.B. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.

Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstler*innen und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.

Für weitere Details möchten wir auf folgenden Link verweisen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html

 

3. Novemberhilfen

Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben sich darauf verständigt, weitere Konkretisierungen und Verbesserungen bei der Novemberhilfe vorzunehmen. So soll während der schwierigen Zeit der befristeten Schließungen im November betroffenen Unternehmen umfassend geholfen werden. Insbesondere sieht die Novemberhilfe deutliche Verbesserungen für Soloselbstständige und die besonders hart betroffene Kultur- und Veranstaltungsbranche vor.

Alle Anträge zur sog. Novemberhilfe können in den kommenden Wochen gestellt werden. Grundsätzlich erfolgt die elektronische Antragstellung über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte). Ausgenommen sind Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen. Diese können den Antrag selbst stellen – ohne prüfenden Dritten, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.

Wann erfolgen voraussichtlich Zahlungen: Ab Ende November werden für Soloselbständige und Unternehmen Abschlagszahlungen gewährt, und das Ver­fah­ren der Ab­schlags­zah­lung steht:

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  3. Die Antragstellung startet in der letzten Novemberwoche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Für weitere Details möchten wir auf folgenden Link verweisen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/novemberhilfe.html

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Novemberhilfen/faq-novemberhilfen.html

 

4. KfW-Schnellkredite

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum verlängerten und erweiterten KfW-Sonderprogramm finden Sie unter dem folgenden Link:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-11-06-kfw-sonderprogramm.html

 

Sollten Sie Fragen jeglicher Art haben, wenden Sie sich einfach an uns, wir beraten Sie gerne!

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