Wir bieten Ihnen zahlreiche Steuertipps rund um das Thema Steuern und Steuererklärung. Nutzen Sie unsere bereitgestellten Formulare, z.B. die Stundenaufzeichnung oder die Personalbögen, um Ihren steuerlichen Alltag zu vereinfachen. Vielleicht können unsere FAQ ja auch schon ein paar Ihrer Fragen beantworten oder Sie bei einer Entscheidungsfindung unterstützen.

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Wir bieten Ihnen zahlreiche Steuertipps rund um das Thema Steuern und Steuererklärung. Es ist nicht immer ganz einfach einen Einstieg in die komplexe Welt der Steuern zu finden. Selbst wenige Kenntnisse über grundsätzliche Entscheidungen helfen Ihnen schon am Jahresende eine größere Steuer-Rückerstattung im Vergleich zum Vorjahr zu bekommen.

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Wir bieten Ihnen zahlreiche Steuertipps rund um das Thema Steuern und Steuererklärung. Es ist nicht immer ganz einfach einen Einstieg in die komplexe Welt der Steuern zu finden. Selbst wenige Kenntnisse über grundsätzliche Entscheidungen helfen Ihnen schon am Jahresende eine größere Steuer-Rückerstattung im Vergleich zum Vorjahr zu bekommen.

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Häufig gestellte Fragen

Manchmal muss man zunächst Geld ausgeben, um Geld zu verdienen. Diese alte Weisheit hat auch das Finanzamt erkannt und lässt deshalb den Abzug von Werbungskosten im Rahmen der jährlichen Steuererklärung zu. Werbungskosten sind Ausgaben, die Sie haben, um Ihre Einnahmen zu sichern. Zu den typischen Werbungskosten von Arbeitnehmern gehören Ausgaben für Arbeitsmittel, Fachbücher, Fortbildungen oder Dienstreisen. Aber auch Renovierungskosten für eine vermietete Wohnung oder Betriebsausgaben können als Werbungskosten die Steuerlast verringern.

 

Das Wichtigste zuerst: Nutzen Sie den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag!

 

Denn auch wenn die Werbungskosten darunter liegen, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung!

 

Ihr Vorteil: In Ihrer Steuererklärung dürfen Sie diese Kosten als Werbungskosten abziehen, und können damit Ihr zu versteuerndes Einkommen und Ihre Steuerlast mindern. Als Arbeitnehmer mit Lohnsteuerkarte können Sie auf jeden Fall den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR von der Steuer absetzen. Dieser pauschale Abzug lohnt sich immer dann, wenn Ihre tatsächlich angefallenen Aufwendungen geringer waren. Falls Ihre Ausgaben höher waren, können Sie diese als Werbungskosten geltend machen, müssen sie aber dann belegen.

Wie lange Sie für die Abgabe Ihrer Steuererklärung Zeit haben, hängt davon ab, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind (pflichtveranlagt) oder die Steuererklärung freiwillig abgeben (Antragsveranlagung). Außerdem haben wir ein paar weitere Fristen für Sie zusammengestellt. Wie lange Sie beispielsweise Zeit für einen Widerspruch haben und wie lange Sie eine Verlängerung der Abgabefrist beantragen können.

 

Abgabefrist der Steuererklärung: Vorweg

 

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung unterscheiden sich deutlich, je nachdem, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind, oder sie freiwillig erstellen. Deswegen sollten Sie vorweg klären, in welche Gruppe Sie fallen. Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte, sind in der Regel nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Pflichtveranlagt werden Sie jedoch schnell, wenn sich etwas an Ihrer Lebenssituation ändert. Wenn Sie beispielsweise weitere Einkünfte neben Ihrem Gehalt haben (das können Lohnersatzleistungen wie Elterngeld sein, aber auch Einnahmen aus Kapitalerträgen oder Vermietung). Auch wenn Sie heiraten, oder Sie oder Ihr Partner die Lohnsteuerklasse V oder VI haben, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Eine detaillierte Auflistung der Kriterien für eine Pflichtveranlagung, finden Sie hier.

 

Pflichtveranlagung: Diese Fristen müssen Sie bei der Einkommensteuererklärung einhalten

 

Fall 1: Sie sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

 

Bundestag und Bundesrat haben im Juni 2016 ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen, in dem unter anderem die Abgabefristen geändert werden. Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, gilt seit dem Steuerjahr 2018 der 31. Juli 2019 als spätester Abgabetermin für Ihre Einkommensteuererklärung. Fällt der 31. Juli auf einen Sonn- oder Feiertag, muss die Steuererklärung spätestens am folgenden Werktag beim Finanzamt sein.

Wenn Sie sich von einem Steuerberater unterstützen lassen, verlängert sich die Frist durch den erhöhten Verwaltungsaufwand automatisch bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres. Durch das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ werden allerdings auch die Regelungen zu Verspätungszuschlägen verschärft.

Jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Hier erfahren Sie, ob auch für Ihre persönliche steuerliche Situation die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht ist – ob also eine sogenannte Pflichtveranlagung besteht. Aber auch wenn Sie keine Steuererklärung abgeben müssen, sollten Sie dies tun.

 

Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen vor der Bearbeitung der Steuererklärung zu überlegen, welches für Sie der beste Weg zur Erklärung der Einkommensteuer ist:

 

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung: Die Pflichtveranlagung!

 

Muss ich eine Steuererklärung machen? Grundsätzlich erwartet das Finanzamt immer dann eine Einkommensteuererklärung von Ihnen, wenn es befürchten muss, andernfalls zu wenige Steuern zu kassieren. In diesem Fall ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht, man spricht auch von der sogenannten Pflichtveranlagung. Das gilt für Sie als Arbeitnehmer vor allem dann, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Sie (oder/und Ihr Ehepartner) haben Arbeitslohn bezogen, und einer von Ihnen hat die Steuerklasse V oder VI.
  • Sie oder/und Ihr Ehepartner haben Freibeträge in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM, früher Lohnsteuerkarte) eintragen lassen.
  • Sie haben neben Ihrem Gehalt weitere Einkünfte aus Lohnersatzleistungen (bspw. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.), Kapitalerträgen, Vermietung/Verpachtung etc.
  • Sie haben keinen Wohnsitz in Deutschland, lassen sich aber als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandeln.
  • Sie von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten haben (der nicht pauschal versteuert wurde).
  • Sie haben eine Abfindung erhalten, und Ihr Arbeitgeber hat beim Abzug der Lohnsteuer die für Sie günstige Fünftelregelung angewendet.
  • Sie haben einen Verlustvortrag aus den Vorjahren.
  • Sie haben einen beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, der im EU-Ausland lebt, in Ihren ELStAM-Daten eintragen lassen.
  • Sie sind Arbeitnehmer, Ihre Ehe ist geschieden (bzw. der Ehepartner verstorben) und Sie haben im selben Jahr wieder geheiratet.

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